Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der NexPatch AI UG (haftungsbeschränkt) für den Online-Shop AIServer24 (aiserver24.de) – Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B) – Stand: 16. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich; Kundenkreis (ausschließlich B2B)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren - insbesondere konfigurierte KI-Server-Systeme („AIServer24“) - sowie über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (insbesondere Einrichtungs-, Support- und Wartungsleistungen), die zwischen der NexPatch AI UG (haftungsbeschränkt), Neumarkt 31, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 45089 L (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden über den Online-Shop unter aiserver24.de oder auf sonstige Weise (z. B. durch Annahme eines individuellen Angebots) geschlossen werden.
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. Mit Abgabe der Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Der Anbieter ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung) zu verlangen und den Vertragsschluss von deren Vorlage abhängig zu machen.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert oder leistet.
(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte und des Konfigurators im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (invitatio ad offerendum).
(2) Mit dem Absenden der Bestellung über den Online-Shop bzw. mit der Annahme eines individuellen Angebots des Anbieters gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die im Warenkorb bzw. Angebot bezeichneten Leistungen ab.
(3) Eine automatisch versandte Bestelleingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Zugang der Bestellung und stellt keine Annahme dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter (a) die Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annimmt, (b) die Zahlung anfordert bzw. den Zahlungsvorgang ausführt oder (c) die Ware ausliefert - je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Annahmefrist beträgt fünf Werktage ab Zugang der Bestellung; nach fruchtlosem Ablauf ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden. Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen innerhalb der Annahmefrist abzulehnen.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Inhalte des Online-Shops in anderen Sprachen dargestellt werden, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Der Vertragstext wird vom Anbieter nicht dauerhaft öffentlich zugänglich gespeichert. Der Kunde erhält die Bestelldaten und diese AGB mit der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung in Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand; Beschaffenheit; Hardware- und Softwarekomponenten
(1) Gegenstand des Kaufvertrags ist das vom Kunden konfigurierte Server-System einschließlich der in der Konfiguration bzw. Auftragsbestätigung ausgewiesenen Hardwarekomponenten, vorinstallierten Software, KI-Modelle, Betriebssysteme, Containerlösungen sowie vereinbarten Einrichtungs-, Installations- und Konfigurationsleistungen. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist ausschließlich die jeweilige Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen.
(2) Einzelne Hardware-Komponenten (insbesondere Server-Chassis, Netzteile, Speicher-, GPU-, CPU-, Netzwerk- oder Massenspeicherkomponenten) können generalüberholte oder werksüberarbeitete Komponenten („refurbished“) sein. Dies wird in der jeweiligen Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung kenntlich gemacht und stellt eine vereinbarte Beschaffenheit dar. Übliche Gebrauchsspuren, die die vertragsgemäße Funktion nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Auf den Systemen vorinstallierte Open-Source-Software, KI-Modelle oder sonstige Software Dritter (insbesondere Llama, Qwen, Mistral, Mixtral, Stable Diffusion, Whisper, OpenWebUI, vLLM, Ollama oder vergleichbare Projekte) sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Gegenstand einer eigenständigen Vergütung. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Anbieter räumt keine über diese Lizenzbedingungen hinausgehenden Rechte ein und übernimmt hierfür keine weitergehende Gewähr als nach diesen AGB.
(4) Sämtliche technischen Angaben, insbesondere zu Rechenleistung, Token-Durchsatz, Antwortzeiten, Latenzen, Benutzerzahlen, Modellgrößen, Energieverbrauch, Speicherbedarf, Kompatibilität, Benchmark-Ergebnissen, Performancewerten oder sonstigen Leistungskennzahlen beruhen auf Test-, Labor-, Referenz- oder Herstellerumgebungen und dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurden. Die tatsächliche Leistung hängt insbesondere von Hardware, Infrastruktur, Netzwerk, Datenbestand, Softwareständen, Konfiguration, Modellversionen, Eingabedaten (Prompts), Parallelisierung, Systemauslastung sowie Art und Umfang der Nutzung ab.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Produktabkündigungen, Lieferengpässen, Herstellerwechseln, Hardware-Revisionen oder sonstiger marktbedingter Umstände durch technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten zu ersetzen, sofern dadurch die vereinbarte Funktionalität und Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für GPU-, CPU-, Speicher-, Netzwerk- und Massenspeicherkomponenten sowie deren Hersteller, Modellreihen, Revisionen, Firmwarestände oder vergleichbare technische Ausführungen.
(6) Hersteller sind berechtigt, während der Produktlaufzeit Modellbezeichnungen, technische Spezifikationen, Firmwarestände, Hardware-Revisionen, Komponenten oder Fertigungsprozesse zu ändern. Soweit hierdurch die vereinbarte Funktionalität oder Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, begründen solche Änderungen weder einen Sachmangel noch sonstige Ansprüche des Kunden. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, identische Hersteller-, Modell- oder Revisionsstände zu liefern, sofern technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten eingesetzt werden.
(7) Sollte eine vereinbarte Hardwarekomponente nach Vertragsschluss dauerhaft oder vorübergehend nicht verfügbar sein oder ihre Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand möglich sein, ist der Anbieter berechtigt, eine technisch gleichwertige oder höherwertige Ersatzkomponente einzusetzen. Soweit hierdurch wesentliche funktionale Änderungen entstehen würden, erfolgt dies nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden.
(8) Der Anbieter schuldet keine dauerhafte Kompatibilität installierter Betriebssysteme, Treiber, Firmware, Containerlösungen, KI-Modelle, Bibliotheken oder sonstiger Software mit zukünftigen Versionen oder Produkten Dritter, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(9) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Open-Source-Projekte, KI-Modelle oder Software Dritter dauerhaft gepflegt, weiterentwickelt, unverändert angeboten oder zukünftig mit anderen Produkten kompatibel bleiben. Ebenso besteht keine Verpflichtung des Anbieters, installierte KI-Modelle oder Drittsoftware fortlaufend auf neuere Versionen zu aktualisieren, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand eines Support- oder Wartungsvertrags ist.
(10) Zur Fehleranalyse, Wartung, Sicherheitsüberwachung, Lizenzverwaltung sowie Weiterentwicklung der Systeme ist der Anbieter berechtigt, technische Diagnose-, Telemetrie-, Fehler-, Leistungs- und Systemdaten automatisiert zu erfassen und auszuwerten, soweit hierbei keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Vereinbarung besteht. Hierzu können insbesondere Hardwarezustände, SMART-Daten, Temperaturwerte, Lüfter- und Spannungswerte, Auslastungsdaten, Netzwerkinformationen, Speicher- und Prozessorauslastung, Logdateien, Fehlerprotokolle sowie Systemkonfigurationen gehören.
(11) Der Anbieter ist berechtigt, sicherheitsrelevante Firmware-, BIOS-, Betriebssystem-, Treiber- oder Softwareupdates sowie sonstige sicherheitskritische Aktualisierungen aufzuspielen oder bereitzustellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit, Stabilität oder Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Hieraus resultierende kurzfristige Betriebsunterbrechungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie angemessen angekündigt wurden oder aufgrund akuter Sicherheitsrisiken unverzüglich erforderlich sind.
(12) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittanbieter oder Open-Source-Projekte ihre Produkte, Dienste, Schnittstellen oder Modelle dauerhaft anbieten, unverändert fortführen oder weiterhin unterstützen. Dies gilt insbesondere für Änderungen von Lizenzbedingungen, Modellgewichten, APIs, Funktionen oder Nutzungsbedingungen durch Dritte.
(13) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Anbieter weder eine bestimmte wirtschaftliche Verwendbarkeit noch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Leistungssteigerung, Energieeinsparung, Produktivitätssteigerung oder einen bestimmten Return-on-Investment durch den Einsatz der gelieferten Systeme oder installierten KI-Modelle.
(14) Der Anbieter ist weder verpflichtet noch berechtigt, vom Kunden bereitgestellte Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, Retrieval-Daten (RAG), Dokumente, Datenbanken, Eingabedaten (Prompts) oder sonstige Inhalte auf deren urheberrechtliche, datenschutzrechtliche, lizenzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, soweit hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Für die Rechtmäßigkeit sämtlicher bereitgestellter Inhalte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
(15) Änderungen oder Einschränkungen von Lizenzbedingungen, Nutzungsrechten oder sonstigen Vorgaben der Hersteller oder Rechteinhaber von Open-Source-Software, KI-Modellen oder sonstiger Drittsoftware nach Vertragsschluss begründen keine Pflicht des Anbieters zur unentgeltlichen Anpassung, Nachrüstung oder Ersatzleistung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 4 Preise; Zahlungsbedingungen; Vorkasse
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger im Bestellprozess, Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesener Versand-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Logistik- oder sonstiger Nebenkosten.
(2) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ausschließlich gegen vollständige Vorkasse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der vollständige Kaufpreis ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Konfiguration, Beschaffung, Fertigung, Montage, Installation und Lieferfrist beginnen erst nach vollständigem Zahlungseingang. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich außerdem um den Zeitraum, in dem der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder verspätet erbringt.
(3) Die Zahlung erfolgt ausschließlich über die im Bestellprozess oder im Angebot angebotenen Zahlungsarten. Bei Nutzung externer Zahlungsdienstleister gelten ergänzend deren jeweilige Nutzungs- und Vertragsbedingungen.
(4) Vergütungen für Support-, Wartungs-, Hosting-, Managed-Services- oder sonstige wiederkehrende Leistungen richten sich nach den jeweils gesondert vereinbarten Verträgen oder Leistungsbeschreibungen.
(5) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden ausschließlich zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere von Rechtsverfolgungs-, Inkasso-, Mahn-, Lager-, Finanzierungs- oder Finanzierungsausfallschäden, bleibt vorbehalten.
(7) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn Kalendertage in Verzug oder liegen konkrete Tatsachen vor, die eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit erkennen lassen, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, nur noch gegen Vorkasse oder geeignete Sicherheitsleistung zu leisten sowie gesetzliche Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechte geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Der Anbieter ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste offene Hauptforderung anzurechnen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Sämtliche Bank-, Zahlungsverkehrs-, Wechselkurs-, Rücklastschrift- oder vergleichbare Kosten, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlgeschlagenen oder verspäteten Zahlung entstehen, trägt der Kunde.
§ 5 Lieferung; Lieferfrist; Gefahrübergang; Liefergebiet
(1) Das Liefergebiet umfasst grundsätzlich Deutschland, Österreich und die Schweiz. Lieferungen in andere Staaten erfolgen ausschließlich nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Etwaige länderspezifische Einfuhr-, Zoll-, Steuer-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten trägt der Kunde, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen stellen sämtliche Lieferangaben lediglich unverbindliche Richtwerte dar. Lieferfristen beginnen frühestens nach vollständigem Eingang sämtlicher geschuldeter Zahlungen, vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Sämtliche Lieferfristen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Export-, Reexport-, Zoll- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Freigaben sowie der Einhaltung anwendbarer Exportkontroll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften. Verzögerungen aufgrund entsprechender Verfahren hat der Anbieter nicht zu vertreten.
(4) Ändert oder erweitert der Kunde nach Vertragsschluss die vereinbarte Konfiguration, den Leistungsumfang oder sonstige technische Anforderungen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen entsprechend dem hierdurch entstehenden Mehraufwand. Gleiches gilt für nachträglich angeforderte Prüfungen, Freigaben, Änderungswünsche oder zusätzliche Dokumentationsanforderungen.
(5) Der Anbieter ist zu angemessenen Teil-, Vorab- oder Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Hierdurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Versandkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, Teillieferungen oder wenn der Anbieter den Transport organisiert. Wird eine Vor-Ort-Installation vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe des betriebsbereiten Systems an den Kunden über.
(7) Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten gegen Transport-, Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Transportschäden versichert. Ohne ausdrückliche Beauftragung besteht keine Verpflichtung des Anbieters zum Abschluss einer Transportversicherung.
(8) Lieferungen in die Schweiz oder andere Nicht-EU-Staaten erfolgen grundsätzlich unverzollt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde trägt sämtliche Einfuhrabgaben, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Gebühren sowie sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und ist, soweit rechtlich zulässig, Importeur im zollrechtlichen Sinne.
(9) Die Lieferpflicht des Anbieters steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch dessen Lieferanten, sofern der Anbieter ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere bei Lieferengpässen, Produktionsausfällen, Herstellerwechseln, Produktabkündigungen oder Lieferverzögerungen von Herstellern oder Zulieferern von GPU-, CPU-, Speicher-, Netzwerk-, Mainboard-, Netzteil-, Kühlungs-, Gehäuse- oder sonstigen Serverkomponenten. Wird eine Selbstbelieferung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen für den nicht erfüllten Teil werden unverzüglich erstattet.
(10) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terroranschläge, innere Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Export- und Importbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Stromausfälle, Cyberangriffe, IT-Sicherheitsvorfälle, Ausfälle von Rechenzentren oder Telekommunikationsnetzen, Verzögerungen internationaler Liefer- und Transportketten, Hafen- oder Zollstaus, Verzögerungen bei Zollabfertigungen, Produktionsengpässe, Arbeitskämpfe bei Zulieferern, Ausflälle von Cloud- und Softwareanbietern sowie die verzögerte oder ausbleibende Lieferung von Hardware- oder Softwarekomponenten durch Hersteller oder Zulieferer.
(11) Dauert ein Ereignis nach Absatz 10 länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung bestehen insoweit nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(12) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Anbieter berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen. Der Kunde trägt sämtliche hierdurch entstehenden Lager-, Versicherungs-, Transport-, Verwaltungs-, Finanzierungs- sowie sonstigen Aufbewahrungskosten. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
(13) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach oder verweigert er die Annahme der Ware, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(14) Der Anbieter ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder konkrete Tatsachen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit rechtfertigen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(15) Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person übergeben oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(16) Der Anbieter haftet nicht für Lieferverzögerungen, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Angaben, Freigaben oder Mitwirkungshandlungen des Kunden beruhen.
(17) Soweit der Kunde nach Mitteilung der Versandbereitschaft die Auslieferung verschiebt oder einen späteren Liefertermin wünscht, erfolgt die Einlagerung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Nach Ablauf einer angemessenen Frist ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch entstehenden Lager-, Versicherungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten nach der jeweils gültigen Preisliste oder – sofern eine solche nicht besteht – nach der üblichen Vergütung zu berechnen.
§ 6 Individuelle Konfigurationen und Sonderanfertigungen
(1) Die vom Anbieter gelieferten Server-Systeme werden nach den individuellen Anforderungen und Vorgaben des Kunden geplant, konfiguriert, montiert, eingerichtet oder hergestellt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Sonderanfertigungen oder individuell zusammengestellte Systeme, die speziell für den jeweiligen Kunden entwickelt oder zusammengestellt werden und regelmäßig nicht oder nur mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand anderweitig verwertet werden können.
(2) Mit Beginn der technischen Planung, Beschaffung, Konfiguration, Montage, Installation, Einrichtung oder sonstigen individuellen Leistungserbringung entstehen dem Anbieter projektbezogene Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere Engineering-Leistungen, Beratungs- und Planungsleistungen, Material-, Beschaffungs-, Transport-, Zoll-, Lager-, Lizenz-, Montage-, Installations-, Konfigurations-, Test-, Dokumentations-, Personal- sowie sonstige projektbezogene Kosten.
(3) Änderungs-, Erweiterungs- oder Reduzierungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungswünsche anzunehmen. Soweit Änderungen durchgeführt werden, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen sowie Liefertermine und Lieferfristen angemessen anzupassen.
(4) Beendet der Kunde den Vertrag oder verlangt er nach Beginn der technischen Planung, Beschaffung, Konfiguration, Montage, Installation oder sonstigen individuellen Leistungserbringung die Einschränkung oder Änderung des Leistungsumfangs, hat er dem Anbieter sämtliche bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie alle Kosten zu ersetzen, die aufgrund der individuellen Ausführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand anderweitig verwertet werden können.
(5) Ersatzfähig sind insbesondere Materialkosten, Beschaffungskosten, Transportkosten, Einfuhrabgaben, Zollkosten, Lagerkosten, Lizenzkosten, Softwarekosten, Engineering- und Planungsleistungen, Montage-, Installations- und Konfigurationskosten, Prüf- und Testkosten, Personalkosten, Entsorgungskosten sowie sämtliche sonstigen projektbezogenen Aufwendungen.
(6) Der Anbieter wird sich in wirtschaftlich zumutbarem Umfang bemühen, bereits beschaffte Hardware oder sonstige Komponenten anderweitig zu verwerten. Ein tatsächlich erzielter Nettoverwertungserlös wird auf den Ersatzanspruch angerechnet. Eine Verpflichtung zur Rückgabe von Komponenten an Lieferanten oder zur anderweitigen Verwertung besteht jedoch nicht.
(7) Bereits beschaffte oder aktivierte Softwarelizenzen, Cloud-Dienste, digitale Produkte, Download-Lizenzen oder sonstige nicht stornierbare Leistungen gelten unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung durch den Kunden als vollständig vergütungspflichtig, soweit sie nicht ohne wirtschaftlichen Nachteil storniert oder auf Dritte übertragen werden können.
(8) Bereits erbrachte Beratungs-, Planungs-, Engineering-, Installations-, Konfigurations-, Dokumentations-, Schulungs- oder sonstige Dienstleistungen sind entsprechend ihrem Leistungsstand vollständig zu vergüten, auch wenn das Gesamtprojekt vorzeitig beendet wird.
(9) Ein gesetzliches Recht des Kunden zur Kündigung oder zum Rücktritt bleibt unberührt. Soweit die Vertragsbeendigung vom Kunden zu vertreten ist oder dieser die Beendigung veranlasst, bleiben sämtliche gesetzlichen sowie vertraglichen Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche des Anbieters unberührt.
(10) Der Anbieter ist berechtigt, mit der Beschaffung von Komponenten, der Herstellung, Montage oder Konfiguration erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vergütung oder einer vereinbarten Anzahlung zu beginnen.
(11) Soweit im Rahmen eines Projekts kundenspezifische Hardware, Sonderanfertigungen, Individualentwicklungen oder speziell für den Kunden beschaffte Komponenten eingesetzt werden, trägt der Kunde das Beschaffungs- und Verwertungsrisiko, soweit dieses nach Beginn der Beschaffung aufgrund einer von ihm veranlassten Vertragsänderung oder Vertragsbeendigung entsteht.
(12) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Vergütung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, bleiben unberührt.
(13) Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Anbieters Vertragsbestandteil. Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten sowie Liefer- und Leistungsfristen entsprechend anzupassen. Bis zur schriftlichen Bestätigung besteht keine Verpflichtung zur Ausführung der gewünschten Änderung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Anbieters aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Anbieters (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies umfasst insbesondere Kaufpreisforderungen, Nebenforderungen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Schadensersatzansprüche sowie sonstige Forderungen aus demselben oder einem späteren Vertragsverhältnis.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden und weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter ordnungsgemäß nachkommt und kein Zahlungsverzug vorliegt. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen, welche die Rechte des Anbieters beeinträchtigen können, sind unzulässig.
(3) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Versicherungsleistungen oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderungen des Anbieters sicherungshalber an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Der Anbieter ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Eine Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Anbieter, ohne dass diesen hieraus Verpflichtungen treffen. Erlischt das Eigentum des Anbieters durch Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen, erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Kunde verwahrt das hierdurch entstehende Eigentum unentgeltlich für den Anbieter.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Transportschäden, angemessen zu versichern, soweit dies wirtschaftlich üblich ist. Ansprüche gegen Versicherungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Sicherungsinteresses des Anbieters an diesen ab; der Anbieter nimmt die Abtretung an.
(6) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Anbieter abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich in Textform mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum des Anbieters hinzuweisen. Der Kunde hat den Anbieter bei der Wahrung seiner Rechte angemessen zu unterstützen und sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.
(8) Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang getrennt von sonstigen Waren aufzubewahren, soweit dies nach Art der Ware möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und sie als Eigentum des Anbieters kenntlich zu machen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs möglich ist.
(9) Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.
(10) Soweit im Lieferumfang Software, digitale Lizenzen, Aktivierungsschlüssel, Zugangsdaten, Managementoberflächen, virtuelle Appliances oder sonstige elektronisch bereitgestellte Leistungen enthalten sind, steht deren Nutzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist, ist der Anbieter berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die Bereitstellung, Aktivierung oder Nutzung solcher Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen vorübergehend auszusetzen oder zu sperren. Die Sperrung darf nur in dem zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anbieters erforderlichen Umfang erfolgen und ist nach vollständigem Ausgleich der fälligen Forderungen unverzüglich wieder aufzuheben. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden sowie zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
(2) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat den behaupteten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben.
(3) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 9 Mängelrechte (Gewährleistung)
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für als „refurbished“ gekennzeichnete Komponenten. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(3) Der Anbieter leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Reparatur, Austausch einzelner Komponenten oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Austausch kann auch durch technisch gleichwertige oder höherwertige Neu- oder generalüberholte („refurbished“) Komponenten erfolgen, sofern hierdurch die vereinbarte Funktionalität und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung zunächst durch Fernwartung, Remote-Diagnose oder Bereitstellung von Software-, Firmware-, BIOS- oder Treiberupdates durchzuführen, soweit dies technisch möglich und für den Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch auf eine Vor-Ort-Nacherfüllung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder Bestandteil eines gebuchten Support- oder Wartungsvertrags ist.
(5) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Der Kunde trägt zunächst die Kosten der Einsendung mangelhafter Hardware. Liegt tatsächlich ein Sachmangel vor, erstattet der Anbieter die erforderlichen und angemessenen Versandkosten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten.
(7) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei a) natürlichem Verschleiß oder gewöhnlicher Abnutzung, b) altersbedingter oder betriebsüblicher Abnutzung von Verschleißteilen, insbesondere SSDs infolge des spezifikationsgemäßen Schreibvolumens (TBW), HDDs, Lüftern, Batterien, CMOS-Batterien, Wärmeleitmaterialien, Steckverbindern oder vergleichbaren Verschleißkomponenten, c) unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Bedienung oder ungeeigneten Betriebsbedingungen, d) unzureichender Stromversorgung, Überspannung, Blitzschlag, Kühlungsproblemen oder sonstigen Umwelteinflüssen, e) eigenmächtigen Änderungen oder Erweiterungen der Hardware oder Software durch den Kunden oder Dritte, f) Installation nicht freigegebener Software, Treiber oder Firmware, g) Übertaktung (Overclocking), Änderungen von BIOS-, Firmware- oder Energieeinstellungen außerhalb der Herstellerspezifikation oder sonstigem Betrieb außerhalb der vorgesehenen technischen Spezifikationen, h) unterlassenen Sicherheitsupdates oder empfohlenen Firmwareupdates, i) Verwendung außerhalb der vereinbarten Spezifikation, j) Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen infolge unsachgemäßen Transports, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung nach Gefahrübergang, k) Viren, Schadsoftware, Ransomware, Cyberangriffen oder sonstigen IT-Sicherheitsvorfällen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, l) Fehlern oder Änderungen von Drittsoftware, Open-Source-Projekten oder KI-Modellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der geltend gemachte Mangel hierdurch nicht verursacht wurde.
(8) Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor, wenn eine Beeinträchtigung ausschließlich auf Änderungen oder der Einstellung von Open-Source-Projekten, KI-Modellen, Modellgewichten, APIs, Cloud-Diensten, Lizenzbedingungen oder sonstiger Software Dritter nach Gefahrübergang beruht.
(9) Die inhaltliche Qualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit einzelner Ausgaben installierter KI-Modelle stellt keine vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware oder Software dar und begründet keine Mängelrechte. Gleiches gilt für Halluzinationen, fehlerhafte Schlussfolgerungen, Verzerrungen (Bias), unvollständige Antworten oder sonstige modellbedingte Eigenschaften generativer KI.
(10) Kein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn die beanstandete Störung auf einer Fehlkonfiguration, unzureichenden Systemressourcen, ungeeigneten Eingabedaten (Prompts), fehlerhaften Datenbeständen, Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, Retrieval-Daten (RAG), kundenseitigen Integrationen oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht.
(11) Ergibt die Überprüfung einer vom Kunden gemeldeten Störung, dass kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Fehler vom Kunden zu vertreten ist, ist der Anbieter berechtigt, den hierfür entstandenen Prüf-, Analyse-, Support-, Reise- und Arbeitsaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste oder – sofern eine solche nicht besteht – nach der üblichen Vergütung zu berechnen.
(12) Garantien im Rechtssinne werden vom Anbieter ausschließlich übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet werden. Öffentliche Äußerungen, Produktbeschreibungen, Benchmarkwerte, Herstellerangaben oder technische Leistungsdaten stellen keine Garantie dar.
(13) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln bestehen ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen in § 10 dieser AGB.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter ausschließlich für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Anbieters nach Absatz 2 der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Vertrags begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie Absatz 1 bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Umsatzausfälle, entgangene Einsparungen, Datenverluste, Reputationsschäden, Goodwill-Verluste, den Verlust von Geschäftschancen, mittelbare Vermögensschäden, entgangene Nutzungsmöglichkeiten sowie Ansprüche Dritter.
(6) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter ausschließlich in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden für deren Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(7) Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf fehlerhafte oder geänderte Software, Open-Source-Projekte, KI-Modelle, APIs, Cloud-Dienste oder sonstige Leistungen Dritter zurückzuführen sind, sofern diese außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen.
(8) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für wirtschaftliche Entscheidungen, unternehmerische Maßnahmen oder sonstige Handlungen des Kunden, die auf Ergebnissen, Empfehlungen, Prognosen oder Ausgaben installierter KI-Systeme beruhen. Die Verantwortung für die fachliche Prüfung sämtlicher KI-generierter Ergebnisse verbleibt ausschließlich beim Kunden.
(9) Der Anbieter haftet nicht für Schäden infolge von Cyberangriffen, Schadsoftware, Ransomware, DDoS-Angriffen, Zero-Day-Sicherheitslücken oder Sicherheitslücken in Hard- oder Software Dritter, soweit diese trotz Anwendung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht vermeidbar waren oder außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
(10) Der Anbieter haftet ferner nicht für vorübergehende Einschränkungen oder Unterbrechungen der Systeme infolge erforderlicher Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Firmware-, BIOS-, Treiber- oder Softwareupdates oder Notfallmaßnahmen.
(11) Hat der Kunde durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Erhöhung eines Schadens beigetragen, insbesondere durch Verletzung von Mitwirkungs-, Sicherheits-, Update-, Datensicherungs- oder sonstigen Vertragspflichten, vermindert sich eine etwaige Haftung des Anbieters entsprechend § 254 BGB.
(12) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für Bußgelder, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Lizenzverstöße oder sonstige Nachteile, die daraus resultieren, dass der Kunde gegen den AI Act, die DSGVO, das BDSG, Exportkontrollrecht, Urheberrecht, Lizenzbedingungen von Drittsoftware oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(13) Der Anbieter haftet ferner nicht für Schäden, die auf Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, RAG-Daten, Eingabedaten (Prompts), Datenquellen oder sonstigen vom Kunden bereitgestellten oder ausgewählten Inhalten beruhen.
(14) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer sowie sonstiger Personen, deren sich der Anbieter zur Vertragserfüllung bedient.
(15) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für außervertragliche Ansprüche.
(16) Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Beweislast, Produkthaftung sowie sonstige unabdingbare Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(17) Der Anbieter haftet insbesondere nicht dafür, dass durch KI-generierte Inhalte Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Schutzrechte verletzt werden. Die rechtliche Prüfung der Verwendung sämtlicher KI-generierter Ergebnisse obliegt ausschließlich dem Kunden. Dies gilt auch für daraus resultierende Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Lizenzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter.
§ 11 Nutzung der KI-Systeme; Verantwortung des Kunden
(1) Die auf den gelieferten Systemen eingesetzten KI-Modelle erzeugen Ergebnisse auf probabilistischer Grundlage. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtskonformität, Freiheit von Rechten Dritter, Nichtdiskriminierung oder Eignung einzelner KI-generierter Ausgaben für einen bestimmten Zweck. KI-generierte Ergebnisse können insbesondere unvollständig, fehlerhaft, widersprüchlich, verzerrt (Bias), halluziniert oder aus sonstigen modellbedingten Gründen unzutreffend sein und ersetzen weder eine fachliche, rechtliche, wirtschaftliche, medizinische noch sonstige professionelle Prüfung oder Beratung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche durch die KI erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung durch fachkundiges Personal angemessen zu überprüfen. Entscheidungen, Veröffentlichungen oder sonstige Maßnahmen, die ganz oder teilweise auf KI-generierten Ergebnissen beruhen, erfolgen ausschließlich in eigener Verantwortung des Kunden.
(3) Der Kunde trägt insbesondere die alleinige Verantwortung für sämtliche von ihm verwendeten Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, Retrieval-Daten (RAG), Dokumente, Datenbanken, Wissensquellen, Prompts, APIs sowie sämtliche hieraus erzeugten Ergebnisse. Der Anbieter übernimmt weder eine rechtliche noch eine inhaltliche Prüfung dieser Daten.
(4) Die Einhaltung sämtlicher auf den jeweiligen Einsatzzweck anwendbaren gesetzlichen Vorschriften obliegt ausschließlich dem Kunden. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnisgesetz, Exportkontrollrecht sowie sonstige branchenspezifische gesetzliche Anforderungen. Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Complianceberatung.
(5) Der Kunde ist insbesondere selbst dafür verantwortlich, a) die regulatorische Einordnung seiner Anwendung (einschließlich Hochrisiko-KI-Systemen oder GPAI-Anwendungen), b) erforderliche Risikoanalysen, c) Konformitätsbewertungen, d) Transparenzpflichten, e) Dokumentationspflichten, f) menschliche Aufsicht (Human Oversight), g) Datenschutz-Folgenabschätzungen, h) Meldepflichten, i) sowie sonstige gesetzliche Betreiberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lizenz-, Nutzungs- und Weitergabebedingungen der eingesetzten Open-Source-Software, KI-Modelle sowie sonstiger Drittsoftware einzuhalten. Dies gilt insbesondere für kommerzielle Nutzung, Fine-Tuning, Weiterverbreitung, Modellbereitstellung, API-Nutzung oder Veröffentlichung von Modellgewichten.
(7) Eine Nutzung der gelieferten Systeme für rechtswidrige Zwecke ist unzulässig. Insbesondere dürfen die Systeme nicht zur Begehung von Straftaten, Cyberangriffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung, Erstellung rechtswidriger Inhalte oder sonstigen gesetzeswidrigen Zwecken verwendet werden.
(8) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern, Kosten, Schäden und Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit diese auf einer rechtswidrigen, vertragswidrigen oder sonst vom Kunden zu vertretenden Nutzung der gelieferten Systeme beruhen.
(9) Der Anbieter übernimmt keine Verpflichtung zur fortlaufenden Aktualisierung installierter KI-Modelle, Open-Source-Projekte oder Drittsoftware. Updates, neue Modellversionen oder Sicherheitsaktualisierungen erfolgen ausschließlich im Rahmen ausdrücklich vereinbarter Support- oder Wartungsleistungen.
(10) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eingesetzte KI-Modelle dauerhaft verfügbar bleiben, weiterentwickelt werden oder ihre Eigenschaften, Modellgewichte, APIs, Lizenzbedingungen oder Leistungsmerkmale unverändert beibehalten.
(11) Der Anbieter schuldet insbesondere keine bestimmte Genauigkeit, Fehlerrate, Antwortqualität, Modellkonsistenz, Halluzinationsfreiheit oder regulatorische Konformität der eingesetzten KI-Modelle, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(12) Veröffentlichungen von Benchmarks, Leistungsmessungen, Vergleichstests, Sicherheitsanalysen oder sonstigen Bewertungen der gelieferten Systeme oder einzelner Komponenten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters, soweit dadurch Rückschlüsse auf die technische Architektur, Sicherheitsmaßnahmen, Infrastruktur, Deployment-Prozesse, Dimensionierung oder sonstiges geschütztes Know-how des Anbieters möglich sind. Zwingende gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere auch für Screenshots, Bildschirmaufzeichnungen, Videoaufnahmen, Auszüge aus Administrationsoberflächen sowie Veröffentlichungen über soziale Netzwerke oder vergleichbare Plattformen.
(13) Soweit gesetzlich zulässig, dürfen durch den Anbieter entwickelte Deployment-Prozesse, Automatisierungen, Skripte, Prompt-Strukturen, Workflow-Designs, Konfigurationen, Infrastrukturkonzepte oder vergleichbare technische Lösungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(14) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Verzerrungen (Bias), Halluzinationen, unvollständige Antworten, fehlerhafte Schlussfolgerungen oder sonstige modellbedingte Eigenschaften generativer KI-Systeme, soweit diese nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Mangel der gelieferten Hardware oder ausdrücklich vereinbarten Softwareleistungen beruhen.
(15) Der Kunde ist verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um den missbräuchlichen oder unbefugten Einsatz der gelieferten Systeme zu verhindern und den Zugriff auf KI-Modelle, Administrationsoberflächen und sensible Daten angemessen zu schützen.
§ 12 Support- und Wartungsverträge
(1) Umfang, Inhalt, Servicelevel und Vergütung laufender Support-, Wartungs-, Managed-Service-, Monitoring- oder sonstiger Betriebsleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils gebuchten Leistungspaket, der Leistungsbeschreibung sowie der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart wurde, besteht insbesondere kein Anspruch auf bestimmte Reaktions-, Wiederherstellungs-, Lösungs- oder Verfügbarkeitszeiten. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines Service Level Agreements (SLA) übernimmt der Anbieter insbesondere keine Garantie hinsichtlich bestimmter Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder Erfolgsquoten.
(2) Angegebene Reaktionszeiten beziehen sich ausschließlich auf den Beginn der Bearbeitung einer ordnungsgemäß eingegangenen Supportanfrage innerhalb der vereinbarten Servicezeiten. Sie stellen weder eine Garantie für die vollständige Fehlerbehebung noch für die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft oder die Lösung eines bestimmten Problems dar.
(3) Support-, Wartungs- und Entstörungsleistungen erfolgen grundsätzlich per Fernwartung oder Remote-Zugriff. Ein Anspruch auf Vor-Ort-Leistungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder Bestandteil des gebuchten Support- oder Wartungspakets ist.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Support-, Wartungs-, Monitoring-, Update- oder sonstige Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen durchführen zu lassen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, Firmware-, BIOS-, Betriebssystem-, Treiber-, Container-, Virtualisierungs- oder Softwareaktualisierungen innerhalb angemessener Wartungsfenster durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Stabilität oder Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Soweit möglich, werden planbare Wartungsarbeiten vorab angekündigt. Hierdurch verursachte vorübergehende Einschränkungen stellen keinen Sachmangel dar.
(6) Der Kunde benennt mindestens einen fachkundigen Ansprechpartner und unterstützt den Anbieter bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen in angemessenem Umfang. Hierzu gehören insbesondere a) Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Informationen, b) Gewährung notwendiger Fernzugriffe, c) Bereitstellung funktionsfähiger Administrationszugänge, d) Durchführung empfohlener Datensicherungen, e) Installation empfohlener Sicherheitsupdates, f) Bereitstellung geeigneter Test- oder Betriebsumgebungen, g) unverzügliche Mitteilung sicherheitsrelevanter Änderungen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Bearbeitungs-, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten entsprechend.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Support-, Wartungs- oder Entstörungsleistungen bis zur Durchführung einer technischen Analyse auszusetzen oder einzuschränken, wenn der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte Änderungen an Hardware, Firmware, BIOS, Betriebssystem, Hypervisor, Virtualisierung, Containerplattform, Netzwerkkonfiguration, Sicherheitsarchitektur, KI-Modellen, installierter Software oder sonstigen Systemkomponenten vorgenommen haben und hierdurch die Fehleranalyse oder Leistungserbringung wesentlich erschwert wird.
(8) Der Anbieter ist ferner berechtigt, Supportleistungen vorübergehend auszusetzen, solange erforderliche Fernzugriffe, Administratorzugänge, Authentifizierungsverfahren, VPN-Verbindungen oder sonstige technische Voraussetzungen durch den Kunden nicht bereitgestellt werden oder der Kunde diese nachträglich entzieht oder verändert.
(9) Unterlässt der Kunde die Installation vom Anbieter empfohlener sicherheitsrelevanter Firmware-, BIOS-, Betriebssystem-, Treiber-, Container-, Virtualisierungs- oder Softwareupdates, haftet der Anbieter nicht für hierauf beruhende Störungen, Sicherheitsvorfälle oder Funktionsbeeinträchtigungen.
(10) Support- und Wartungsverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für eine feste Erstlaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Sie verlängern sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden.
(11) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(12) Die Vergütung für Support-, Wartungs- und Managed-Service-Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, jährlich im Voraus fällig.
(13) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung mit Wirkung zum Beginn einer neuen Vertragslaufzeit anzupassen, soweit sich insbesondere Personal-, Energie-, Hosting-, Cloud-, Lizenz-, Hardware-, Beschaffungs-, Wartungs-, Versicherungs-, Transport- oder sonstige Betriebskosten erhöhen. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
(14) Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent gegenüber der bisher vereinbarten Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Support- oder Wartungsvertrag bis zum Wirksamwerden der Preisänderung außerordentlich in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Anbieter in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
(15) Der Anbieter ist berechtigt, vereinbarte Leistungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Produktabkündigungen, Änderungen von Drittsoftware, Open-Source-Projekten, Herstelleränderungen oder Sicherheitsanforderungen anzupassen oder durch technisch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, sofern hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(16) Der Anbieter übernimmt keine Verpflichtung, Betriebssysteme, Firmware, BIOS-Versionen, Containerplattformen, Virtualisierungslösungen, Open-Source-Projekte, KI-Modelle oder sonstige Software über deren offiziellen Produktlebenszyklus (End-of-Life oder End-of-Support) hinaus zu unterstützen oder Sicherheitsupdates hierfür bereitzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(17) Stellt sich im Rahmen einer Supportanfrage heraus, dass kein Mangel der vom Anbieter geschuldeten Leistungen vorliegt oder die Ursache der Störung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegt, ist der Anbieter berechtigt, den entstandenen Prüf-, Analyse-, Support-, Reise-, Fernwartungs- und Arbeitsaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste oder – sofern eine solche nicht besteht – nach der üblichen Vergütung abzurechnen.
(18) Support-, Wartungs- oder Managed-Service-Verträge umfassen ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Beratungsleistungen, individuelle Softwareentwicklungen, Migrationen, Performanceoptimierungen, Architekturänderungen, Systemerweiterungen, Integrationen, Anpassungen an geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, Schulungen oder sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(19) Gesetzliche Gewährleistungsrechte sowie ausdrücklich vereinbarte Garantieansprüche bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.
(20) Nach Einstellung des Hersteller-Supports (End-of-Life oder End-of-Support) für Hardwarekomponenten, Firmware oder sonstige Systembestandteile besteht keine Verpflichtung des Anbieters zur Bereitstellung weiterer Sicherheitsupdates, Fehlerbehebungen oder Ersatzteile, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Kunden; Datensicherung
(1) Der Kunde schafft auf eigene Kosten sämtliche technischen, organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme sowie den ordnungsgemäßen Betrieb der gelieferten Systeme. Hierzu gehören insbesondere geeignete Räumlichkeiten, ausreichende Rack-Kapazitäten, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Erdung, Klimatisierung, Brandschutz, physische Zutrittskontrollen, Netzwerkanbindung sowie sämtliche sonstigen Voraussetzungen entsprechend den technischen Vorgaben des Anbieters.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Genehmigungen und Mitwirkungshandlungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
(3) Der Kunde benennt mindestens einen fachkundigen technischen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Administrationsbefugnissen, der während der Vertragsdurchführung erreichbar ist und notwendige Entscheidungen oder Freigaben unverzüglich treffen kann.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz seiner Systeme, Netzwerke und Daten zu treffen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz aktueller Sicherheitsupdates, Firewalls, Virenschutzlösungen, Endpoint-Protection, Zugangsbeschränkungen, Mehrfaktor-Authentifizierung, sichere Passwörter sowie angemessene Rollen- und Berechtigungskonzepte.
(5) Die regelmäßige, vollständige und dem Stand der Technik entsprechende Sicherung sämtlicher Daten obliegt ausschließlich dem Kunden. Vor jeder Wartungs-, Support-, Fernzugriffs-, Reparatur-, Update-, Installations- oder Konfigurationsmaßnahme hat der Kunde eine vollständige Datensicherung durchzuführen und deren Wiederherstellbarkeit sicherzustellen. Dies gilt insbesondere vor Firmware-, BIOS-, Treiber-, Betriebssystem-, Hypervisor-, Container-, KI-Modell- oder sonstigen Systemaktualisierungen.
(6) Mit der Beauftragung einer Wartungs-, Support-, Installations- oder Fernwartungsleistung bestätigt der Kunde, dass eine vollständige Datensicherung durchgeführt wurde. Erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Leistung ohne vorherige Datensicherung, trägt der Kunde das Risiko eines hierdurch entstehenden Datenverlustes selbst.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Support-, Wartungs-, Installations- oder Reparaturleistungen bis zur Bestätigung einer ordnungsgemäßen Datensicherung auszusetzen oder abzulehnen, sofern andernfalls ein erhebliches Risiko für Datenverluste besteht.
(8) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Sicherungskopien, Wiederherstellungspunkte, Archivdaten oder Backups des Kunden zu erstellen, aufzubewahren oder wiederherzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich Gegenstand eines gesonderten Vertrags ist.
(9) Soweit für Support-, Wartungs- oder Managed-Service-Leistungen ein Fernzugriff erforderlich ist, stellt der Kunde sämtliche hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereit und sorgt für einen sicheren, funktionsfähigen und ausreichend berechtigten Zugang. Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Fernzugriffsmöglichkeiten verlängern vereinbarte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten entsprechend.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vom Anbieter empfohlenen sicherheitsrelevanten Firmware-, BIOS-, Betriebssystem-, Treiber-, Container-, Hypervisor-, Virtualisierungs-, KI-Modell- oder Softwareupdates innerhalb angemessener Frist einzuspielen oder einspielen zu lassen, sofern keine berechtigten technischen Gründe entgegenstehen. Unterbleibt dies, haftet der Anbieter nicht für hierauf beruhende Sicherheitsvorfälle, Funktionsstörungen oder Schäden.
(11) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen an Hardware, Firmware, BIOS, Betriebssystem, Virtualisierung, Containerplattform, Netzwerkkonfiguration, Sicherheitsarchitektur, installierter Software oder KI-Modellen, welche Auswirkungen auf die vereinbarten Leistungen haben können, dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich über erkannte Sicherheitsvorfälle, Cyberangriffe, Schadsoftware, Ransomware, unbefugte Zugriffe, Datenverluste oder sonstige Umstände zu informieren, welche Auswirkungen auf die gelieferten Systeme oder vereinbarte Support- oder Wartungsleistungen haben können, soweit ihm dies zumutbar ist.
(13) Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen, verlängern vereinbarte Liefer-, Leistungs-, Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Bearbeitungsfristen entsprechend. Der hierdurch entstehende Mehraufwand kann vom Anbieter nach der jeweils gültigen Preisliste oder – sofern eine solche nicht besteht – nach der üblichen Vergütung berechnet werden.
(14) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach und wird hierdurch die Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unmöglich, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung ganz oder teilweise auszusetzen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
(15) Der Kunde trägt die Verantwortung für sämtliche von ihm bereitgestellten Daten, Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, Retrieval-Daten (RAG), Dokumente, Datenbanken, Eingabedaten (Prompts), Schnittstellen sowie sonstigen Inhalte. Der Anbieter ist weder verpflichtet noch berechtigt, diese Inhalte auf technische, rechtliche oder fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Zulässigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck zu überprüfen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(16) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Kunde für sämtliche Verzögerungen, Mehraufwendungen, Schäden oder sonstigen Nachteile, die aus einer Verletzung seiner Mitwirkungs-, Sicherheits-, Informations-, Update- oder Datensicherungspflichten entstehen, und stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei, sofern der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 14 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Anbieter entwickelten oder bereitgestellten Konzepte, Architekturen, Systemdesigns, Hardwarekonfigurationen, Deployment-Prozesse, Installationsroutinen, Automatisierungen, Skripte, Workflows, Prompt-Strukturen, KI-Architekturen, Infrastrukturdesigns, Sicherheitskonzepte, Betriebs- und Wartungskonzepte, Dokumentationen, Quellcodes, Konfigurationsdateien, Templates, Integrationen, APIs, Softwaremodule, Optimierungsparameter sowie sämtliche sonstigen Arbeitsergebnisse und das hierin verkörperte technische, organisatorische und kaufmännische Know-how verbleiben – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – ausschließlich im Eigentum bzw. bei den Urheber-, Marken-, Patent-, Design-, Geschäftsgeheimnis- oder sonstigen Immaterialgüterrechten des Anbieters.
(2) Gleiches gilt für sämtliche Angebote, Kalkulationen, Preislisten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Architekturentwürfe, Lasten- und Pflichtenhefte, Konzeptpapiere, Präsentationen, Grafiken, Schaubilder, Ausschreibungsunterlagen, Projektunterlagen sowie sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung überlassene Unterlagen. Diese dürfen ausschließlich zur Prüfung oder Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
(3) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ausschließlich das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die gelieferten Systeme und die hierfür überlassenen Unterlagen ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
(4) Soweit Software, Open-Source-Komponenten oder sonstige Werke Dritter Bestandteil der gelieferten Systeme sind, gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der Anbieter räumt insoweit keine weitergehenden Rechte ein.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters ist es dem Kunden insbesondere untersagt, a) Konfigurationen, b) Deployment-Prozesse, c) Automatisierungen, d) Skripte, e) Prompt- oder Workflow-Strukturen, f) Infrastrukturdesigns, g) Sicherheitskonzepte, h) Systemarchitekturen, i) Installationsroutinen, j) technische Dokumentationen, k) Preis- und Kalkulationsunterlagen, l) Angebotsunterlagen, m) Benchmarkberichte, n) Lasttests, o) Penetrationstests, p) Screenshots technischer Konfigurationen, q) Sicherheitsanalysen, r) Veröffentlichungen in sozialen Medien, soweit hierdurch Rückschlüsse auf Architektur, Sicherheitsmaßnahmen oder technische Konzepte des Anbieters möglich sind, ganz oder teilweise außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, Dritten zugänglich zu machen, – soweit gesetzlich zulässig – nachzubauen, wirtschaftlich zu verwerten oder zur Entwicklung eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen einzusetzen.
(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist es dem Kunden untersagt, die vom Anbieter entwickelten oder bereitgestellten technischen Lösungen durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung, Analyse, Nachbau, Ableitung oder sonstige technische Untersuchungen ganz oder teilweise zu reproduzieren oder zur Entwicklung eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke, Markenhinweise, Copyright-Vermerke, digitale Wasserzeichen oder sonstige Hinweise auf geistige Eigentumsrechte des Anbieters oder Dritter zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
(8) Sämtliche Marken, Logos, Unternehmenskennzeichen, Produktbezeichnungen sowie sonstige Kennzeichenrechte des Anbieters verbleiben ausschließlich beim Anbieter. Aus der Vertragsdurchführung werden dem Kunden keinerlei Marken-, Kennzeichen- oder Namensrechte eingeräumt.
(9) Verbesserungen, Erweiterungen, Optimierungen oder Weiterentwicklungen der durch den Anbieter entwickelten Konfigurationen, Deployment-Prozesse, Automatisierungen, Skripte, KI-Architekturen oder sonstigen technischen Lösungen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ausschließlich beim Anbieter.
(10) Der Anbieter ist berechtigt, allgemeines technisches Know-how, Erfahrungen, Methoden, Verfahren, Konzepte und Kenntnisse, die im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnen werden und keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden enthalten, uneingeschränkt für eigene Zwecke sowie für andere Projekte weiterzuverwenden.
(11) Die Einräumung von Nutzungsrechten umfasst ausdrücklich keine Übertragung von Quellcodes, Entwicklungswerkzeugen, Build-Prozessen, Deployment-Pipelines, Infrastruktur-Templates, Container-Images, Automatisierungsskripten, internen Administrationswerkzeugen, Prompt-Bibliotheken, KI-Konfigurationen oder sonstigen Entwicklungsunterlagen, soweit deren Herausgabe nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(12) Soweit der Anbieter individuelle Entwicklungen oder Konfigurationen ausschließlich für den Kunden erstellt, gehen Nutzungsrechte nur in dem ausdrücklich vertraglich vereinbarten Umfang über. Eine vollständige Übertragung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig und ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(13) Der Kunde erwirbt durch den Vertrag keinerlei Rechte an den vom Anbieter eingesetzten Methoden, Entwicklungsprozessen, Algorithmen, KI-Workflows, Bereitstellungsverfahren, Betriebsmodellen oder sonstigen allgemeinen technischen Lösungen, auch wenn diese im Rahmen des Projekts eingesetzt oder weiterentwickelt wurden.
(14) Verletzt der Kunde schuldhaft die Bestimmungen dieses Paragraphen, bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Vernichtung, Herausgabe, Schadensersatz sowie Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz und dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), unberührt.
(15) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung funktional gleichwertige Open-Source-Komponenten, Bibliotheken oder technische Lösungen einzusetzen oder auszutauschen, soweit hierdurch die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird und keine entgegenstehenden Rechte des Kunden verletzt werden.
§ 15 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung, dem Vertragsschluss und der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden und Dritten weder unmittelbar noch mittelbar zugänglich zu machen.
(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere sämtliche technischen, kaufmännischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Informationen unabhängig von ihrer Darstellungsform. Hierzu gehören insbesondere Produkt- und Geschäftsstrategien, Preise, Kalkulationen, Angebote, Kunden- und Lieferantendaten, Quell- und Objektcode, Deployment-Prozesse, Skripte, Automatisierungen, Systemarchitekturen, Infrastrukturdesigns, Sicherheitskonzepte, Konfigurationen, Prompt- und Workflow-Strukturen, Modellkonfigurationen, Optimierungsparameter, Dokumentationen, API-Schlüssel, Zugangsdaten, Zertifikate, Passwörter, Entwicklungsunterlagen, Projektunterlagen sowie sämtliches technisches und organisatorisches Know-how des Anbieters.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt unabhängig davon, ob Informationen schriftlich, elektronisch, mündlich, digital, grafisch, maschinenlesbar oder in sonstiger Form übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, a) die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, b) die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt sind oder werden, c) die von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden, d) deren Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich ist. Soweit rechtlich zulässig, hat die empfangende Partei die andere Partei vor einer solchen Offenlegung unverzüglich zu informieren.
(5) Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Mitarbeitern, Organen, Beratern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Die empfangende Partei haftet für Pflichtverletzungen dieser Personen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Die empfangende Partei trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen vor Verlust, unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Veränderung oder sonstiger unbefugter Verarbeitung. Hierzu gehören insbesondere Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Berechtigungskonzepte, Protokollierung sicherheitsrelevanter Zugriffe sowie eine dem Stand der Technik entsprechende sichere Speicherung.
(7) Vertrauliche Informationen dürfen weder ganz noch teilweise zum Training, Fine-Tuning, zur Optimierung, zum Prompting, zur Inferenz, zur Wissensanreicherung (Retrieval-Augmented Generation – RAG) oder zur sonstigen Nutzung durch KI-Systeme, Sprachmodelle oder vergleichbare automatisierte Systeme verwendet werden, sofern die offenlegende Partei dem nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(8) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen der offenlegenden Partei sind sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich angefertigter Kopien, Datenträger, Dateien, Sicherungskopien, Ausdrucke, Protokolle, Zwischenspeicherungen und sonstiger Vervielfältigungen unverzüglich zurückzugeben oder – soweit eine Rückgabe technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist – datenschutzgerecht und dauerhaft zu vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen die Informationen weiterhin uneingeschränkt den Bestimmungen dieses Paragraphen.
(9) Die empfangende Partei hat jede unbefugte Offenlegung, jeden Verlust, jeden Cyberangriff, jede Datenschutzverletzung oder jeden Verdacht eines unbefugten Zugriffs auf vertrauliche Informationen der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und diese bei der Aufklärung sowie Schadensbegrenzung angemessen zu unterstützen.
(10) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung fort. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sind darüber hinaus solange vertraulich zu behandeln, wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
(11) Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen gelten auch im Falle einer Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Veräußerung des Geschäftsbetriebs, eines Gesellschafterwechsels oder einer sonstigen Rechtsnachfolge der jeweiligen Partei fort.
(12) Die Parteien erkennen an, dass die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters einen wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswert darstellen. Eine unbefugte Nutzung, Offenlegung oder Verwertung kann neben vertraglichen Ansprüchen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung, Herausgabe, Vernichtung, Schadensersatz sowie Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz und sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründen.
(13) Die Beweislast dafür, dass eine Information nicht der Geheimhaltung unterliegt oder unter eine Ausnahme nach Absatz 4 fällt, trägt die Partei, die sich auf die jeweilige Ausnahme beruft.
(14) Gesetzliche Geheimhaltungs-, Datenschutz- oder Verschwiegenheitspflichten bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gelten neben diesen fort.
(15) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder wesentlichen Subunternehmer des Anbieters unmittelbar zum Wechsel in ein eigenes Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis abzuwerben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstige anwendbare nationale und europäische Datenschutzvorschriften einzuhalten.
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Anbieter nicht verpflichtet, eine auftragsbezogene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzunehmen, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich erforderlich ist.
(3) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des Vertrags in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze sowie der Datenschutzerklärung des Anbieters.
(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten, Trainingsdaten, Fine-Tuning-Daten, Retrieval-Daten (RAG), Dokumente, Datenbanken, Prompts, Dateien und sonstigen Inhalte allein verantwortlich. Der Kunde sichert zu, über sämtliche erforderlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Nutzungs- und Verarbeitungsrechte zu verfügen.
(5) Der Anbieter ist weder verpflichtet noch berechtigt, die vom Kunden bereitgestellten Daten auf datenschutzrechtliche Zulässigkeit, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(6) Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für sämtliche personenbezogenen Daten, die er auf den gelieferten Systemen verarbeitet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Er ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Informations-, Dokumentations-, Lösch-, Berichtigungs-, Auskunfts-, Widerspruchs-, Melde- und Nachweispflichten.
(7) Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) entsprechend Art. 32 DSGVO, soweit er personenbezogene Daten verarbeitet oder Zugriff auf solche Daten erhält. Art und Umfang dieser Maßnahmen richten sich nach dem Stand der Technik, dem Risiko der Verarbeitung sowie den konkret vereinbarten Leistungen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, vor Fernwartungs-, Support-, Installations-, Migrations-, Wartungs- oder Reparaturleistungen angemessene Datensicherungen durchzuführen und – soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern deren Verarbeitung für die jeweilige Leistung nicht erforderlich ist.
(9) Der Anbieter ist berechtigt, personenbezogene Daten nur insoweit einzusehen oder zu verarbeiten, wie dies zur Erbringung der ausdrücklich vereinbarten Leistungen technisch erforderlich ist. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht.
(10) Soweit der Anbieter Subunternehmer einsetzt, die personenbezogene Daten verarbeiten, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie – soweit erforderlich – unter Abschluss entsprechender Auftragsverarbeitungsverträge.
(11) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ausschließlich, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden.
(12) Der Anbieter ist berechtigt, technische Diagnose-, Fehler-, Leistungs-, Protokoll-, System- oder Telemetriedaten zu erheben und auszuwerten, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthalten oder hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Vereinbarung besteht.
(13) Werden personenbezogene Daten unbeabsichtigt offengelegt, verloren oder unbefugt verarbeitet und betrifft dies den Verantwortungsbereich des Anbieters, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren und ihn im gesetzlich erforderlichen Umfang bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten unterstützen.
(14) Gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten bleiben unberührt. Nach Beendigung des Vertrags werden personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(15) Änderungen datenschutzrechtlicher Vorschriften, behördlicher Vorgaben, Leitlinien, Entscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörden oder gerichtlicher Rechtsprechung berechtigen den Anbieter, soweit erforderlich, technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Art der Leistungserbringung anzupassen. Entsteht hierdurch ein zusätzlicher, nicht unerheblicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Mitteilung an den Kunden gesondert vergütet werden, soweit gesetzlich zulässig und für den Kunden zumutbar.
§ 17 Exportkontrolle
(1) Die gelieferten Waren, insbesondere GPU-basierte Hochleistungsserver, KI-Systeme, Hardwarekomponenten, Software, Firmware, technische Unterlagen, Dokumentationen sowie sonstige Technologien können nationalen und internationalen Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Sanktions- oder Reexportvorschriften unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung), das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie – soweit anwendbar – Export- und Reexportvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere die Export Administration Regulations (EAR).
(2) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihrer Durchführung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Embargo-, Sanktions- oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entgegenstehen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, soweit deren Durchführung gegen solche Vorschriften verstoßen würde. Dies gilt ebenfalls für nach Vertragsschluss eingeführte Exportverbote, Embargos, GPU-Ausfuhrbeschränkungen, Reexportverbote oder sonstige staatliche Maßnahmen, welche die Lieferung oder Nutzung einzelner Hardwarekomponenten unmöglich oder wesentlich erschweren.
(3) Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher auf ihn anwendbaren Exportkontroll-, Reexport-, Außenwirtschafts-, Sanktions- und Embargovorschriften verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Weitergabe, Verbringung, Bereitstellung oder Nutzung der gelieferten Produkte sowie deren Endverwendung.
(4) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten Produkte weder unmittelbar noch mittelbar a) an Personen, Unternehmen oder Organisationen weiterzugeben, die auf nationalen oder internationalen Sanktions-, Terrorismus- oder Embargolisten geführt werden, b) in Staaten oder Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden, gegen die anwendbare Embargos, Handelsbeschränkungen oder sonstige Exportverbote bestehen, c) für militärische, rüstungsbezogene, nukleare, chemische, biologische, raketentechnische oder sonstige genehmigungspflichtige Endverwendungen einzusetzen oder bereitzustellen, soweit dies gegen anwendbares Exportkontrollrecht verstößt, d) unter Verstoß gegen anwendbare Reexportvorschriften, insbesondere der Export Administration Regulations (EAR), weiterzugeben oder verfügbar zu machen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, vor Lieferung sowie während der Vertragsdurchführung Auskünfte über den Endempfänger, die Endverwendung, den Verwendungszweck, den Einsatzort sowie den wirtschaftlich Berechtigten der gelieferten Produkte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Informationen vollständig, richtig, wahrheitsgemäß und unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie auf Verlangen des Anbieters geeignete Nachweise, Endverbleibserklärungen, Nutzererklärungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Einhaltung exportkontroll-, außenwirtschafts-, sanktions-, geldwäsche- oder sonstiger gesetzlicher Compliancepflichten des Anbieters erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, Endverbleibserklärungen, Nutzererklärungen, Compliance-Nachweise, Identitätsnachweise oder sonstige Dokumente anzufordern, soweit dies zur Einhaltung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen bis zur Klärung exportkontrollrechtlicher Fragen zurückzuhalten oder abzulehnen, sofern begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Lieferung, Nutzung oder Weitergabe bestehen oder erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen.
(8) Erforderliche behördliche Genehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen oder vergleichbare Freigaben werden nur eingeholt, soweit dies gesetzlich dem Anbieter obliegt. Soweit Mitwirkungshandlungen oder Unterlagen des Kunden erforderlich sind, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen bis zu deren vollständiger Vorlage.
(9) Verzögerungen oder Lieferhindernisse aufgrund behördlicher Genehmigungs-, Prüf-, Freigabe- oder Sanktionsverfahren sowie aufgrund geänderter Exportkontroll-, Reexport- oder Außenwirtschaftsvorschriften hat der Anbieter nicht zu vertreten. Hierdurch verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.
(10) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften auch nach Übergabe der gelieferten Produkte einzuhalten und den Anbieter unverzüglich zu informieren, sofern Umstände eintreten, welche die exportkontrollrechtliche Zulässigkeit der weiteren Nutzung, Weitergabe oder Ausfuhr beeinflussen können.
(11) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern, Geldstrafen, Sanktionen, Kosten und Schäden frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung exportkontroll-, außenwirtschafts-, sanktions- oder embargorechtlicher Vorschriften beruhen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(12) Wird die Vertragserfüllung aufgrund gesetzlicher Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Reexport- oder Sanktionsvorschriften dauerhaft unmöglich oder unzulässig, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen insoweit nur, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
(13) Der Anbieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie während der Vertragslaufzeit risikobasierte Prüfungen hinsichtlich Exportkontrolle, Sanktionslisten oder Compliance durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(14) Gesetzliche Prüfungs-, Dokumentations-, Melde- oder Auskunftspflichten des Anbieters gegenüber Behörden bleiben unberührt.
§ 18 Compliance, Sanktionen und Integrität
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche auf das Vertragsverhältnis sowie auf die Nutzung der gelieferten Produkte und Leistungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Sanktions-, Geldwäsche-, Korruptions-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, IT-Sicherheits-, Urheber-, Straf-, Steuer- sowie sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Rechts.
(2) Der Kunde versichert, dass weder er selbst noch seine gesetzlichen Vertreter, wirtschaftlich Berechtigten, verbundenen Unternehmen oder ihm bekannte Endempfänger der gelieferten Produkte unmittelbar auf nationalen oder internationalen Sanktions-, Terrorismus- oder Embargolisten geführt werden und dass die gelieferten Produkte und Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar für rechtswidrige Zwecke verwendet oder Dritten hierfür zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten Systeme nicht zur Begehung oder Unterstützung von Straftaten, Cyberangriffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Embargoverstößen, Korruptionshandlungen, Steuerhinterziehung, Urheberrechtsverletzungen, unzulässiger Überwachung, Diskriminierung, Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder sonstigen gesetzeswidrigen Zwecken einzusetzen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich ferner, sämtliche auf seinen Anwendungsfall anwendbaren regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), einschließlich sämtlicher zukünftiger Änderungen, delegierter Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, harmonisierter Normen sowie behördlicher Leitlinien, datenschutzrechtliche Vorschriften, Transparenzpflichten, Dokumentationspflichten, menschliche Aufsicht (Human Oversight), Risikomanagement, Konformitätsbewertungen sowie sonstige gesetzliche Betreiberpflichten. Der Anbieter schuldet insoweit keine Rechts- oder Complianceberatung. Soweit Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Vorgaben oder technischer Standards eine Anpassung der geschuldeten Leistungen erforderlich machen, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungen entsprechend anzupassen. Entsteht hierdurch ein zusätzlicher, nicht unerheblicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Mitteilung an den Kunden gesondert vergütet werden, soweit dies gesetzlich zulässig und für den Kunden zumutbar ist.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter sämtliche Informationen vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung gesetzlicher Prüfungs-, Dokumentations-, Exportkontroll-, Geldwäsche-, Sanktions- oder sonstiger Compliancepflichten erforderlich sind. Änderungen dieser Umstände wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich mitteilen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie während der Vertragslaufzeit angemessene risikobasierte Compliance-, Identitäts-, Sanktionslisten-, Exportkontroll- oder Plausibilitätsprüfungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, soweit dies gesetzlich erforderlich oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters notwendig ist.
(7) Erlangen der Anbieter oder zuständige Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gesetzliche Vorschriften oder die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen verletzt wurden oder eine solche Verletzung unmittelbar droht, ist der Anbieter berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien verhältnismäßig, erforderlich und gesetzlich zulässig ist, a) die Leistungserbringung ganz oder teilweise auszusetzen, b) Lieferungen oder Fernzugriffe vorübergehend zu sperren, c) weitere Informationen, Nachweise oder Erklärungen anzufordern, d) zusätzliche Sicherheiten oder Compliance-Erklärungen zu verlangen, e) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder f) das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
(8) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern, Geldstrafen, Sanktionen, Kosten und Schäden frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Paragraphen oder sonstiger gesetzlicher Compliancepflichten durch den Kunden beruhen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(9) Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrags abzulehnen oder bereits begonnene Leistungen einzustellen, soweit gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, Exportkontrollbestimmungen oder berechtigte Compliancebedenken einer weiteren Vertragsdurchführung entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden hieraus bestehen nur, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
(10) Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich über behördliche Ermittlungen, Strafverfahren, Compliance-Verstöße, Sanktionen, Exportkontrollmaßnahmen oder sonstige Umstände zu informieren, soweit diese die Vertragsdurchführung oder die rechtmäßige Nutzung der gelieferten Produkte wesentlich beeinträchtigen können.
(11) Der Anbieter ist berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderliche Dokumentations-, Melde- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden zu erfüllen. Soweit rechtlich zulässig, wird der Kunde hierüber informiert.
(12) Soweit der Kunde personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen oder KI-Systeme im Rahmen der gelieferten Produkte einsetzt, bleibt ausschließlich der Kunde für deren rechtmäßige Nutzung sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Verpflichtungen verantwortlich.
(13) Die Rechte des Anbieters aus diesem Paragraphen bestehen neben allen sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechten und schließen deren Geltendmachung nicht aus.
§ 19 Verjährung
(1) Soweit in diesen AGB oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, verjähren sämtliche vertraglichen, vertragsähnlichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die verkürzte Verjährungsfrist gilt insbesondere für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Pflichtverletzungen, Beratungsfehlern sowie sonstigen Leistungsstörungen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche a) aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, b) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie, e) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, f) in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, g) sowie in allen Fällen, in denen eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gesetzlich ausgeschlossen oder zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
(4) Gesetzliche Verjährungsvorschriften für dingliche Herausgabeansprüche, Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB sowie sonstige zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.
(5) Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters, soweit diese wegen ihrer Tätigkeit für den Anbieter in Anspruch genommen werden.
§ 20 Vertragsstrafe bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- und Schutzrechte
(1) Verletzt der Kunde schuldhaft und nicht nur unerheblich seine Verpflichtungen aus § 14 (Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte) oder § 15 (Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen), insbesondere durch die unbefugte Offenlegung, Weitergabe, Vervielfältigung, Nutzung, Verwertung, Veröffentlichung oder sonstige unzulässige Verwendung vertraulicher Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Quellcodes, Deployment-Prozesse, Systemarchitekturen, Infrastrukturdesigns, Konfigurationen, Automatisierungen, Skripte, Prompt- oder Workflow-Strukturen, KI-Architekturen, Modellkonfigurationen, Dokumentationen, Angebote, Preislisten, Kalkulationen oder sonstigen technischen, organisatorischen oder kaufmännischen Know-hows des Anbieters, ist der Anbieter berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen.
(2) Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Anbieter nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festgesetzt (Hamburger Brauch). Im Streitfall ist ihre Angemessenheit durch das zuständige Gericht vollständig überprüfbar.
(3) Jeder schuldhafte Einzelverstoß kann gesondert mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Mehrere gleichartige Verstöße, die auf einer einheitlichen Handlung oder einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, gelten als ein Verstoß. Fortdauernde Verstöße können für jeden begonnenen Kalendermonat gesondert berücksichtigt werden, soweit dies nach den Umständen angemessen ist.
(4) Die Vertragsstrafe ist unabhängig davon verwirkt, ob dem Anbieter ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche nicht aus.
(5) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Herausgabe, Vernichtung, Schadensersatz, Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, nach Aufforderung des Anbieters sämtliche unbefugt erlangten oder angefertigten Kopien, Datenträger, Dateien, Sicherungskopien, Ausdrucke, Screenshots, Exportdateien, Container-Images, virtuelle Maschinen oder sonstigen Vervielfältigungen vertraulicher Informationen oder geschützter Unterlagen unverzüglich herauszugeben oder – soweit eine Herausgabe technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist – datenschutzgerecht und dauerhaft zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(7) Die unbefugte Nutzung vertraulicher Informationen oder geschützter Unterlagen zum Training, Fine-Tuning, Prompting, zur Inferenz, zur Wissensanreicherung (Retrieval-Augmented Generation – RAG) oder zur sonstigen Optimierung von KI-Systemen, Sprachmodellen oder vergleichbaren automatisierten Systemen gilt als besonders schwerwiegender Verstoß im Sinne dieses Paragraphen.
(8) Gleiches gilt für die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen gegenüber öffentlichen oder nicht öffentlichen KI-Diensten, insbesondere generativen KI-Systemen, cloudbasierten Sprachmodellen oder vergleichbaren automatisierten Diensten, soweit hierfür keine ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters vorliegt.
(9) Die Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Verstoß durch gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Kunden verursacht wurde und dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist.
(10) Die Rechte des Anbieters aus diesem Paragraphen bestehen neben allen sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen und werden durch deren Geltendmachung weder ausgeschlossen noch beschränkt.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, soweit deren Anwendung ausgeschlossen werden kann.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters in Leipzig.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag einschließlich der Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder abzutreten, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, Verschmelzung, Ausgliederung, Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder eines vergleichbaren Vorgangs zu übertragen. Die berechtigten Interessen des Kunden bleiben hierbei gewahrt.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, ist die betreffende Regelung so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
(9) Soweit in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, genügt – soweit gesetzlich zulässig – auch die Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(10) Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Werden Übersetzungen in andere Sprachen bereitgestellt, dient dies ausschließlich der besseren Verständlichkeit. Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungszweifeln ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
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